Als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht
unterstütze ich Sie mit vollem Einsatz
In verschiedenen geschäftlichen Situationen kann es passieren, dass ein Rechtsanwalt zu rate gezogen werden muss. So etwa bei zivilrechtlichen Streitigkeiten oder in einem Strafverfahren. In diesen Fällen ist es wichtig, sich rechtzeitig an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Mein Name ist Tillmann Hermanns, ich bin seit 1983 Rechtsanwalt und führe seit 1999 meine Kanzlei. Ich bin spezialisierter Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht und vereidigter Buchprüfer. Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen bestätigen, dass man es insbesondere bei den Rechtsgebieten Straf- und Steuerrecht häufig mit Fallstricken zu tun hat, die ohne rechtsanwaltliche Beratung und Verteidigung nur schwierig durchblickt werden können. Ich biete Ihnen kompetente Verteidigung in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen, sowie Vertretung in Steuerstreitverfahren.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie von Anfang an während Ihres Ermittlungsverfahrens bis über die Hauptverhandlung hinaus bei Beschwerde, Berufung und Revision. Im Steuerstrafrecht vertrete und verteidige ich Sie bei Steuerfahndungsfällen, im Steuerstrafverfahren und im Steuerordnungswidrigkeitsverfahren. Als spezialisierter Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht kümmere ich mich um sämtliche Fälle im Bereich Arbeitsstrafrecht, Arztstrafrecht, Medizin- und Arzneimittelstrafrecht, Außenwirtschaftsstrafrecht, Banken- und Kapitalmarktstrafrecht, Bilanzstrafrecht, Insolvenzstrafrecht, Korruptionsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Zollstrafrecht.
Neben dem Strafrecht vertrete und berate ich Sie im Bereich Steuerrecht, insbesondere Steuerabwehr. Darüber hinaus sind auch Präventivberatungen im Straf- und Steuerrecht möglich.
Was ich Ihnen biete:
- regionale und bundesweite Verteidigung oder Prozessvertretung
- Erreichbarkeit für meine Mandanten auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten
- Termine nach Vereinbarung auch am Wochenende
- fachliche und persönliche Kompetenz sowie langjährige Erfahrung
- Durchsetzungsfähigkeit im Strafverfahren